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Rückstellungsgesuch Kindergarten

Rückstellungen sind nicht ohne weiteres möglich. Die Schulpflege muss gemäss Volksschulverordnung, §3, über eine allfällige Rückstellung beschliessen und darf diese nur genehmigen, wenn den zu erwartenden Schwierigkeiten nicht mit sonderpädagogischen Massnahmen begegnet werden kann. Die Schulpflege zieht zur jeweiligen Beurteilung Berichte zum Entwicklungsstand des Kindes oder den Schulpsychologischen Dienst Dübendorf hinzu.

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